Nulltarif Hörgeräte – Hörgeräte ohne Zuzahlung verständlich erklärt
Viele Menschen fragen sich, ob es wirklich Hörgeräte ohne Eigenanteil gibt. Die Antwort lautet: Ja.
Gesetzliche Krankenkassen übernehmen im Rahmen ihrer Festbeträge die Kosten für sogenannte Nulltarif-Hörgeräte.
Diese ermöglichen eine hochwertige Hörgeräteversorgung ohne zusätzliche Zuzahlung, sofern die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind. Auf dieser Seite erfahren Sie, was unter einer zuzahlungsfreien Versorgung zu verstehen ist, welche Leistungen enthalten sind und wann sich eine Komfort- oder Premiumversorgung lohnt.
Was sind Nulltarif Hörgeräte?
Nulltarif Hörgeräte sind Hörgeräte, deren Kosten vollständig durch die gesetzliche Krankenkasse übernommen werden. Voraussetzung ist eine ärztlich festgestellte Hörminderung sowie eine Versorgung im Rahmen der geltenden Festbeträge. Für Versicherte entsteht dabei in vielen Fällen lediglich die gesetzliche Rezeptgebühr, sofern diese nicht von einer Zuzahlung befreit sind.
Nulltarif Hörgeräte – eine hochwertige Versorgung ohne Eigenanteil
Nulltarif Hörgeräte sind keine „billigen Hörgeräte“, sondern erfüllen alle Anforderungen an eine moderne und qualitativ hochwertige Hörgeräteversorgung. Entscheidend ist nicht der Preis, sondern ob das Hörgerät zu Ihrer persönlichen Hörminderung und Ihren alltäglichen Hörsituationen passt.
Deshalb prüfen wir vor jeder Versorgung gemeinsam mit Ihnen, welche Anforderungen Sie beispielsweise beim Fernsehen, in Gesprächen, im Beruf oder in geräuschvoller Umgebung haben.
Bei einer Nulltarifversorgung erhalten Sie bei uns grundsätzlich Hinter-dem-Ohr-Hörgeräte (HdO) mit Batteriebetrieb. Auf Wunsch sind – je nach individueller Hörsituation – auch Im-Ohr-Hörgeräte (IdO) mit Batterie als zuzahlungsfreie Versorgung möglich.
Ex-Hörer-Hörgeräte (RIC) gehören bei unserer Nulltarifversorgung hingegen nicht zum Standard.
Ein weiterer Vorteil: Reparaturen an Nulltarif-Hörgeräten sind während der Vertragslaufzeit vollständig kostenfrei. Sobald jedoch auch nur ein geringer Eigenanteil für das Hörgerät gezahlt wurde, gelten die gesetzlichen Regelungen für zuzahlungspflichtige Versorgungen. In diesem Fall können Reparaturkosten entsprechend der vertraglichen Vorgaben anfallen.
Gesetzliche Zuzahlung und Eigenanteil – wo liegt der Unterschied?
Die Begriffe gesetzliche Zuzahlung und Eigenanteil werden häufig verwechselt, beschreiben jedoch zwei völlig unterschiedliche Kosten.
Die gesetzliche Zuzahlung beträgt bei einer Hörgeräteversorgung 10 Euro pro Hörgerät und wird direkt durch gesetzliche Vorgaben festgelegt. Versicherte mit einer gültigen Befreiungskarte sind von dieser gesetzlichen Zuzahlung befreit.
Der Eigenanteil hingegen bezeichnet den Betrag, der nach Abzug des Krankenkassenzuschusses für ein höherwertiges Hörgerät verbleibt und vom Kunden selbst getragen wird. Eine Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung hat keinen Einfluss auf den Eigenanteil.
Wer sich für eine Komfort- oder Premiumversorgung entscheidet, zahlt den verbleibenden Differenzbetrag unabhängig davon, ob eine Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung vorliegt.
Wenn Sie wissen möchten, welchen Zuschuss Ihre Krankenkasse übernimmt, finden Sie auf unserer Seite „Krankenkassen und Hörgeräte“ eine Übersicht mit Festbeträgen sowie unserem Zuschuss-Rechner.
Beispiele zur Berechnung von Krankenkassenzuschuss, Zuzahlung und Eigenanteil
Anhand einfacher Beispiele lässt sich der Unterschied zwischen Krankenkassenzuschuss, gesetzlicher Zuzahlung und Eigenanteil gut erklären.
Beispiel 1 – Nulltarif Hörgerät
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Preis des Hörgerätes: 679 €
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Krankenkassenzuschuss: 669 €
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Gesetzliche Zuzahlung: 10 €
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Eigenanteil: 0 €
Für Versicherte ohne Befreiung entsteht somit lediglich die gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro. Liegt eine Befreiung vor, entfällt auch diese Zuzahlung, sodass keine Kosten entstehen.
Beispiel 2 – Hörgerät mit Eigenanteil
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Preis des Hörgerätes: 1.000 €
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Krankenkassenzuschuss: 669 €
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Gesetzliche Zuzahlung: 10 €
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Eigenanteil: 321 €
In diesem Beispiel übernimmt die Krankenkasse ebenfalls 669 Euro. Der verbleibende Eigenanteil beträgt 321 Euro (1.000 € − 679 €). Zusätzlich fällt für Versicherte ohne Befreiung die gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro an.
Insgesamt zahlt der Kunde somit 331 Euro. Liegt eine Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung vor, entfällt lediglich die 10-Euro-Zuzahlung – der Eigenanteil von 321 Euro bleibt bestehen.
Hinweis: Die Höhe des Krankenkassenzuschusses kann je nach Art der Versorgung und Krankenkasse leicht variieren. Eine aktuelle Übersicht der Festbeträge und Zuschüsse finden Sie auf unserer Seite „Krankenkassen und Hörgeräte“.
Weitere Informationen rund um Hörgeräte und Krankenkasse
Ob Nulltarif-Hörgerät oder Komfortversorgung – die passende Lösung hängt immer von Ihrer persönlichen Hörsituation und den Leistungen Ihrer Krankenkasse ab. In unseren Ratgebern finden Sie weitere Informationen zu Kosten, Zuschüssen und der Auswahl des passenden Hörgerätes.
